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   VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915   

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https://dejure.org/2010,72291
VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915 (https://dejure.org/2010,72291)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915 (https://dejure.org/2010,72291)
VG Augsburg, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - Au 7 E 09.1915 (https://dejure.org/2010,72291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ohne vorausgehende fahrerlaubnisrechtliche Maßnahme;Erfordernis des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915
    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; VG Augsburg vom 28.8.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).

    Nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, also eine Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde; diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in der Europäischen Gemeinschaft und aus diesem Grund eng auszulegen (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09).

    Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise kumulativ gegeben sind (so auch Hessischer VGH vom 18.6.2009 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.1089

    Vorläufige Feststellung der Berechtigung, von einer ausländischen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915
    Spätestens seit dem Schreiben des Antragsgegners vom 18. November 2009 muss der Antragsteller damit rechnen, wegen einer zumindest mit bedingtem Vorsatz begangenen Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) belangt zu werden, wenn er im Inland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge jedenfalls der Klasse C im öffentlichen Straßenverkehr führt (dazu BayVGH vom 22.6.2009 - Az. 11 CE 09.1089).

    Vor diesem Hintergrund würde dem Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) effektiver Rechtsschutz versagt, wollte man ihn darauf verweisen, den von dem Antragsgegner angekündigten Bescheid, durch den er zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der Ungültigkeit dieses Dokuments in Deutschland aufgefordert werden soll, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08

    Keine Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verletzung des

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915
    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; VG Augsburg vom 28.8.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).
  • VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 7 S 09.696

    Verpflichtung zur Vorlage einer EU-Fahrerlaubnis; Eintragung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915
    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; VG Augsburg vom 28.8.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).
  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1916

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes gegen

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915
    Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 09.1916 geführt.
  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717

    Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV

    Auszug aus VG Augsburg, 14.01.2010 - Au 7 E 09.1915
    Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermietgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ohne dass zuvor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (Hessischer VGH vom 18.6.2009 - Az. 2 B 255/09; VG Augsburg vom 8.7.2009 - Au 7 S 09.696; VG Augsburg vom 28.8.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 - Az. 10 B 11145/08; offen gelassen in BayVGH vom 19.10.2009 - a.a.O.).
  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 09.1916

    Keine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV im Falle eines schlichten Verstoßes gegen

    Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 (Az.: Au 7 E 09.1915) festgestellt, dass der Kläger vorläufig, bis zu einer Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, berechtigt ist, von seiner am 1. Juni 2006 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
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